Allgemeine Geschäftsbedingungen - Biomasseverband OÖ

PDF-Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber – ausgenommen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes - und dem Biomasseverband OÖ.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Biomasseverband OÖ ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2.) Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Biomasseverbandes OÖ sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Biomasseverband OÖ als geschlossen.

b) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Biomasseverband OÖ um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Der Biomasseverband OÖ verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Der Biomasseverband OÖ kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Biomasseverbandes OÖ Aufträge erteilen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen (Datum des Poststempels) ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Biomasseverband OÖ innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Der Biomasseverband OÖ hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.

5.) Haftung

Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug des Biomasseverbandes OÖ mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers mit einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Biomasseverband OÖ unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Biomasseverband OÖ zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d) Ist der Biomasseverband OÖ zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Biomasseverband OÖ erbrachten Leistungen zu honorieren.

7.) Honorar, Leistungsumfang

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. Skonti und Haftrücklässe dürfen mangels anderer Vereinbarung nicht abgezogen bzw. einbehalten werden.

d) Bei Zahlungsverzug werden gemäß § 352 UGB die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz, der halbjährlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird, verrechnet.

8.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist Linz.

9.) Geheimhaltung

a) Der Biomasseverband OÖ ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) Der Biomasseverband OÖ ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist der Biomasseverband OÖ berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

10.) Schutz der Pläne

a) Der Biomasseverband OÖ behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder von Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Biomasseverbandes OÖ zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

c) Der Biomasseverband OÖ ist berechtigt, der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Biomasseverband OÖ anzugeben.

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat der Biomasseverband OÖ Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts, das für autorisierte Nutzung zu entrichten wäre, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Biomasseverbandes OÖ genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

11.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Biomasseverband OÖ anerkannt.

12.) Streitschlichtung

Die Partner vereinbaren, zur Klärung offener Fragen vor einer allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzung vorerst einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Dazu kann jeder der Partner die Landwirtschaftskammer OÖ um die Erstellung von Schlichtungs- und Vergleichsvorschlägen ersuchen. Der ordentliche Rechtsweg wird erst dann beschritten, wenn es innerhalb von drei Monaten nach Anrufung der Landwirtschaftskammer OÖ zu keiner Einigung kommt. Allfällige Kosten dieser Schlichtungsversuche tragen alle Partner zu gleichen Teilen.

13.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und dem Biomasseverband OÖ kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Biomasseverbandes OÖ in Linz vereinbart.